Hallo Herr Braack,
diese Unterscheidung zwischen Rohmaterial und geschnittener Footage ist mir im Zusammenhang mit Urheberrechts-Laufzeichen nicht begegnet. Grundsätzlich muss Material, bei dem das Urheberrecht greifen soll, eine “persönliche, geistige Schöpfung” der Kamerafrau oder des Kameramanns sein. Wenn das nicht zutrifft, können jedoch immer noch Leistungsschutzrechte greifen, für die andere Laufzeiten als für das Urheberrecht gelten. Vielleicht waren das die unterschiedlichen Fristen, von denen Sie gehört haben?
Beste Grüße,
Uwe Agnes
Von: Uwe Agnes
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